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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Anlagen – und Luftleit-Systembau GmbH (ALS)

Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch unsere Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von uns nicht schriftlich bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von unserer Geschäftsführung bestätigt werden.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
4. Die in der Dokumentation/Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Eine diese Leistungsbeschreibung ergänzende oder verändernde Beschreibung des Liefergegenstandes kann nur durch die Geschäftsführung oder einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden.

II. Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten.
2. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht recht¬zei¬tige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; im Falle des Rücktritts werden wir dem Kunden von ihm für den Vertrag geleistete Entgelte unverzüglich zurückerstatten. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu. Unsere Verantwortlichkeit nach Abschnitt X. bleibt hiervon unberührt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern die Auftragsbestätigung keine anderslautenden Vereinbarung bestätigt.
2. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung. Liegen zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate und erhöhen sich bis zum Tag der Lieferung die Material- oder Lohnkosten, so sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation die Kostensteigerungen anteilig auf den Preis umzulegen.
3. Die Zahlungen sind mit Erhalt des Liefergegenstandes oder, wenn der Kunde eine verzögerte Lieferung wünscht oder zu vertreten hat, mit Anzeige der Versandbereitschaft sofort fällig. Auf der Rechnung angegebene Zahlungstermine schieben die Fälligkeit nicht hinaus.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kos¬ten der Nacherfüllung steht.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern der Kunde eine vertragliche Pflicht verletzt – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Kunde den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsware an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
6. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VI. Annahme der Lieferung durch den Kunden
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen vom Kunden entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

VII. Frist von Lieferungen oder Leistungen
1. Mündliche oder in Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich. Verbindliche Liefertermin können mündlich nur durch den Geschäftsführer des Verkäufers oder durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden. Verbindliche Liefertermin in Textform müssen den ausdrücklichen Zusatz "verbindlich" enthalten. Abrufaufträge sind in Textform zu erteilen.
2. Ist ein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart, setzt die Einhaltung der Frist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

VIII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht ab unserem Werk auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware zur Post, an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

IX. Rechtsfolgen bei Verzug

1. Zahlungsverzug des Kunden
Ist der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung aus dieser oder einer anderen ordnungsgemäßen Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung oder Teillieferung zurückzuhalten, bis sämtliche offene Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.

2. Lieferverzug
Befinden wir uns in Lieferverzug, so kann der Kunde aus diesem Grund erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfirst zur Lieferung gesetzt hat. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 4 Wochen.
Verbindliche oder wirksam gesetzte Lieferfristen sowie Nachfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Verzögert sich die Lieferung aus den genannten Gründen länger als 8 Wochen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Bereits geleistete Entgelte werden unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

3. Haftung bei Lieferverzug
Bei Nichteinhaltung der Frist oder Nachfrist aus anderen als den unter Ziffer 2. genannten Gründen haften wir in Fällen in denen uns oder einem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Unsere Haftung der Höhe nach ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In den Fällen der einfachen Fahrlässigkeit wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leis¬tung für den Schadensersatz neben der Leis¬tung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leis-tung auf 10% des Wertes der Lieferung oder Leis¬tung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leis¬tung – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss und die vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Haftung bei Unmöglichkeit
1. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung in Fällen in denen uns oder einem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Unsere Haftung ist der Höhe nach in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Fällen der einfachen Fahrlässigkeit wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss und die vorstehende Haftungsbegrenzung gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Gewährleistung
1. Alle diejenigen Teile der Lieferung oder Leistungen sind nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen (Nacherfül¬lung), die innerhalb von 12 Monaten vom Tage der Übergabe oder der Anzeige der Versandbereitschaft an gerechnet, infolge eines bei Gefahrübergang vorlie¬genden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbun¬den. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Zur Nacherfüllung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
3. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

XII. Haftungsausschluss
1. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wenn wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich eine Pflicht verletzt haben, haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelung der vorstehenden Ziffern 1 und 2 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leis¬tung und Schadensersatz statt der Leis¬tung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffern IX. 3.; die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer X.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen auf dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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